Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Erfahren Sie mehr.
OK

Gemeinderatswahl 2025 - Neuerungen

Seit der allgemeinen Gemeinderatswahl 2020 haben sich im Gemeinderatswahlrecht einige wesentliche Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Arbeit in den Wahlbehörden haben. Diese gestalten sich wie folgt:

Wahlrecht nur mehr für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde

Erstmals bei einer allgemeinen Gemeinderatswahl sind 2025 nur mehr Personen mit einem
Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet wahlberechtigt.
Achtung: Wählen und gewählt werden kann also nur, wer am Stichtag (30. September) einen
Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatte und im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist.

Abschaffung des nicht-amtlichen Stimmzettels

Bei den Gemeinderatswahlen 2025 sind erstmals nur mehr amtliche Stimmzettel zulässig. Diese
amtlichen Stimmzettel wurden neu gestaltet und von der Gemeindewahlbehörde beschlossen.
Auf den Stimmzetteln sind neben den Parteien auch die Namen aller Bewerberinnen und
Bewerber samt Geburtsjahr angeführt.

Vergabe von bis zu fünf Vorzugsstimmen möglich

Vorzugsstimmen können durch Kenntlichmachung der wahlwerbenden Personen (z.B. Ankreuzen)
vergeben werden. Bis zu fünf Vorzugsstimmen können vergeben werden, wobei auf jede
Vorzugsstimme gleich viele Wahlpunkte entfallen. Nach wie vor gilt bei der Gemeinderatswahl
der Grundsatz „Name vor Partei“!

Veröffentlichung der Wahlpunkte und Vorzugsstimmen

Wahlpunkte und Vorzugsstimmen sind von der Gemeindewahlbehörde zu veröffentlichen und
mit dem Wahlergebnis an der Amtstafel kundzumachen. Vorzugsstimmen aber nur, wenn von
der kandidierenden Person mehr als zehn (= mind. 11) Vorzugsstimmen erzielt wurden.

Neue Möglichkeiten für Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können mit ihrer Zustimmung von der Wahlbehörde – für die
Dauer ihrer Anwesenheit oder eines Teiles davon – zu Unterstützungshandlungen (z.B. Führen des
Wähler- oder Abstimmungsverzeichnisses, Auszählung von Stimmen, etc.) herangezogen werden.
Achtung: Die zu diesen Tätigkeiten herangezogenen Wahlzeuginnen und Wahlzeugen, die nicht
Mitglied der Wahlbehörde sind, haben gegenüber der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter ein
Gelöbnis über ihre Pflichten zu leisten. In der Niederschrift ist die Beiziehung festzuhalten.

Ein barrierefreies Wahllokal pro Gemeinde

Anders als bei der Europa- und Nationalratswahl muss bei der Gemeinderatswahl nur ein
Wahllokal pro Gemeinde barrierefrei sein.

Warteraum für die Wählerinnen und Wähler

In jedem Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, sollte, wenn möglich, ein Warteraum
für die Wählerinnen und Wähler eingerichtet werden.

Neue Nichtigkeitsgründe bei der Briefwahl

Um schwierigen Fallentscheidungen durch die Wahlbehörde zu entgehen, wurden die
Nichtigkeitsgründe für Wahlkarten um zwei Fälle erweitert.
Per Gesetz sind Wahlkarten nichtig, wenn:
• die Wahlkarte nicht zugeklebt ist oder
• die Daten der wählenden Person auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind.

(Quelle: Informationsbroschüre für die Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zu den Gemeinderatswahlen am 26. Jänner 2025, Landtagsklubs der VPNÖ, FPÖ, SPÖ und Grünen).