Gemeindefinanzen - "Wir haben eh genug Geld am Girokonto"
Mit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) wurde die Darstellung der Gemeindefinanzen den zeitgemäßen Anforderungen an eine transparente, nachvollziehbare und planbare Haushaltsführung angepasst. Die zuvor eingesetzte Form der Buchhaltung, die sogenannte Kammeralistik, war in vielerlei Hinsicht unzureichend, da sie im Wesentlichen nur eine Ein- und Ausgabenrechnung abbildete.
Mit der VRV 2015 wurde der Ein- und Ausgabensicht (der Finanzgebarung) nun auch eine Ergebnisrechnung sowie eine Bilanzdarstellung zur Seite gestellt.
Für die Gemeinden und die Gemeindemandatare besteht nun die große Herausforderung, diese verfügbaren Instrumente sinnvoll einzusetzen und die Kennzahlen, die sich aus diesen Instrumenten ergeben, auch richtig zu interpretieren und daraus für die Zukunft wichtige Schlüsse abzuleiten.
In diesem Artikel wollen wir uns kurz mit dem Stehsatz „Aber wir haben eh genug Geld am (Giro)konto“ auseinandersetzen. Welche Aussagekraft hat der Girokontostand in einem Gemeindehaushalt?
Kurzum: keine.
Die Gründe dafür liegen sowohl in den allgemeinen Aspekten einer Finanzgebarung als auch in speziellen Umständen eines Gemeindehaushaltes:
- Wie in jedem Unternehmen und auch jedem Privathaushalt stellt ein Girokonto immer eine unter Umständen stark verfälschte Momentaufnahme dar und ist stark davon abhängig, wann bestimmte Zahlungen stattfinden. Wird ein Gehalt beispielsweise pünktlich am Monatsende überwiesen (für den Folgemonat), die großen Zahlungen wie Miete, Versicherungen usw. aber erst kurz nach Monatsanfang, so weist ein Girokonto am Monatsende einen trügerisch hohen Stand aus. Ein anderes Beispiel: wird eine große Anschaffung getätigt, diese aber mit einem langen Zahlungsziel erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt bezahlt, weist das Girokonto zwar zwischendurch einen noch hohen Stand aus, das darauf befindliche Geld ist aber nicht mehr „verfügbar“, da es bereits für eine Zahlung reserviert ist.
- Die Einnahmen von Gemeinden, vor allem von strukturschwachen Gemeinden, hängen sehr stark von Transferzahlungen des Landes und vor allem des Bundes ab (z.B. die Ertragsanteile oder zahlreiche (Projekt-)Förderungen. Diese Transferzahlungen werden aber nicht wie Gehälter gleichverteilt über das Jahr überwiesen, sondern folgen anderen Zyklen mit variierenden Höhen. Darüber hinaus werden die meisten dieser Transferzahlungen einmal jährlich „aufgerollt“, das heißt Überzahlungen oder Unterzahlungen ausgeglichen (bei den Ertragsanteilen beispielsweise im März). Ähnlich verhält es sich mit Transferzahlung in die andere Richtung (also Ausgaben) vor allem an das Land NÖ (z.B. den Beiträgen zum Krankenhausfonds oder der Sozialhilfe).
- (Große) Projekte (z.B. Strassenbau, Gebäudeprojekte) werden in vielen Fällen nicht rechtzeitig mit Jahresende von den durchführenden Firmen abgerechnet, sondern erst im Folgejahr. Dadurch entsteht oft eine Diskrepanz zwischen den dafür bereits vorhandenen/vorgesehenen Einnahmen (aus Eigenmitteln oder Förderungen) und der tatsächlichen Begleichung der Rechnungen.
- Im Speziellen der Stichtag 31.12. (zu dem der Rechnungsabschluss erstellt wird) hat aufgrund dieser Asynchronitäten aus Sicht eines Kontostandes keinerlei sinnvolle Bedeutung.
Die Herausforderung wird es nun sein, die viele Jahrzehnte etablierte „Girokonto-Sicht“ durch adäquate Sichten auf Basis der Finanzgebarung und Ergebnisrechnung zu ersetzen.
Gemeindefinanzen - Der Haushaltsvoranschlag
Der Haushaltsvoranschlag, kurz Voranschlag (VA), stellt das Budget für das Folgejahr dar. Der Voranschlag muss spätestens 6 Wochen vor Jahresende vom Bürgermeister den Fraktionen im Gemeinderat übermittelt werden und öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden. Spätestens 2 Wochen vor Jahresende muss dieser im Gemeinderat diskutiert und beschlossen werden.
Der genaue Inhalt, die verschiedenen Übersichten und die buchhaltärischen Formvorschriften sind in mehreren Gesetzen geregelt:
- der NÖ Gemeindeordnung
- der NÖ Gemeindehaushaltsverordnung
- der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (kurz VRV 2015)
Die VRV 2015 wurde mit dem Haushaltsvoranschlag für 2020 wirksam. Der Voranschlag gliedert sich nunmehr in einen Ergebnisvoranschlag (vergleichbar mit einer Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Finanzierungsvoranschlag (vergleichbar mit einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung).
Der Ergebnisvoranschlag beinhaltet Aufwendungen und Erträge. In den Erträgen sind alle Arten von Einnahmen der Gemeinde enthalten (Steuern, Gebühren, Abgaben, Bedarfszuweisungen, Förderungen usw.). In den Aufwendungen sind alle Ausgaben des laufenden Betriebs und auch Abschreibungen enthalten. Nicht enthalten sind Investitionen (Projekte wie Straßenbau, Errichtung von Gebäuden) sowie die Rückzahlung von Finanzschulden.
Das Nettoergebnis sollte immer ausgeglichen oder positiv sein. Ein negatives Nettoergebnis (Verlust) ist vor allem ein Anzeichen dafür, dass keine ausreichenden Mittel für Reinvestitionen zur Verfügung stehen, somit die Substanz der Gemeinde an Wert verliert bzw. verfällt (Straßen, Gebäude usw.).
Der Finanzierungsvoranschlag beinhaltet Ein- und Auszahlungen und entspricht. Die Finanzierungsrechnung bildet im Wesentlichen die realen Geldflüsse der Bankkonten ab. Aus dem Finanzierungsvoranschlag lässt sich unter anderem der Finanzierungsbedarf für die investiven Vorhaben ableiten (also die Höhe der Darlehen, die für die Projekte nach Abzug der verfügbaren Eigenmittel noch erforderlich sind).
Als zusätzliche Kennzahl wird in Niederösterreich das Haushaltspotential berechnet. Von dieser Zahl wird vor allem abgeleitet, ob eine Gemeinde zusätzliche Darlehen aufnehmen darf (nur bei positivem Haushaltspotential zumindest in der Höhe der geplanten Tilgungen). Das Haushaltspotential leitet sich aus dem Nettoergebnis ab und wird in weiterer Folge noch um einige Erträge und Aufwendungen bereinigt, um aussagekräftiger zu sein.
Gemeindefinanzen - Der Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss (RA) ist das Gegenstück zum Haushaltsvoranschlag (VA, oft auch als Budget bezeichnet). In diesem weist der Bürgermeister gegenüber dem Gemeinderat die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres aus und stellt diese den budgetierten Zahlen des Haushaltsvoranschlages gegenüber.
Größere Abweichungen bei Einnahmen oder Ausgaben müssen begründet werden, da der Bürgermeister vor allem hinsichtlich der Ausgaben an die Obergrenzen des Haushaltsvoranschlages gebunden ist und diese nicht ohne Gemeinderatsbeschluss eigenmächtig überschreiten darf.
Als wesentliche Kennzahl des Rechnungsabschlusses wird als Saldo aller Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss oder Abgang festgestellt. Ziel der Haushaltsführung von Gemeinden ist grundsätzlich stets ein ausgewogener Haushalt. Gemeinsam mit den Einnahmen und Ausgaben werden auch der aktuelle Schuldenstand der Gemeinde und die Entwicklung der Vermögenswerte der Gemeinde dargestellt. Dem Gemeinderat obliegt es, den Rechnungsabschluss zu genehmigen und diesen damit für formal und rechnerisch richtig zu befinden, oder für Korrekturen zurückzuweisen.
Der Rechnungsabschluss ist bis Ende April für das jeweils vorangegangen Haushaltsjahres fertigzustellen.
Die Aufgaben der Gemeinde - Teil 1 - die Gemeinde als Gesundheits- und Sanitätspolizei
Einer Gemeinde kommen zahlreiche Aufgaben zu. Diese Aufgaben werden in vielen unterschiedlichen Gesetzen festgelegt (zum Beispiel der Bundesverfassung, der NÖ Gemeindeordnung und vielen anderen mehr). Gesetzlich unmittelbar festgelegte Aufgaben einer Gemeinde werden als „eigener Wirkungskreis“ bezeichnet. Manche Aufgaben werden auch durch den Bund oder das Land an die Gemeinden delegiert (diese Aufgaben werden als „übertragener Wirkungskreis“ bezeichnet). Im ersten Beitrag dieser Reihe betrachten wir aus aktuellem Anlass die Aufgaben der Gemeinde als Gesundheits- und Sanitätspolizei im Zusammenhang mit Epidemien und Seuchen.
Die Bundesverfassung legt die Gemeinde als örtliche Gesundheitspolizei fest, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens.
Das Reichssanitätsgesetz von 1870 definiert für Gemeinden zahlreiche Aufgaben. So heißt es wörtlich:
§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:
a) Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;
b) die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;
c) die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
d) die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;
e) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;
f) die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.
§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:
a) Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung;
b) die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse;
c) die Todtenbeschau;
d) die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen, und bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung von Viehseuchen;
e) die unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten;
f) die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;
g) die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde.
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätswesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen haben.
Das Epidemiegesetz von 1950 wiederum sieht vor, dass in Zusammenhang mit der Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten zur allgemeinen Kenntnis bestimmte Anordnungen in jeder Gemeinde des betroffenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nach Erfordernis in den zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren sind. In der gleichen Weise ist auch die Aufhebung solcher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen. Weiters kann die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden. Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.
Weitere Gesetze mit sanitätspolizeilichen Aufgaben sind beispielsweise:
– Tuberkulosegesetz
– Geschlechtskrankheitengesetz
– Aidsgesetz
– Bäderhygienegesetz
– Impfschadengesetz
– Suchmittelgesetz
Neben den Aufgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit kommen Gemeinden auch Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit zu, so zum Beispiel im Tierseuchengesetz oder der NÖ Tiermaterialenverordnung.
Was verdient der Bürgermeister und der Gemeinderat?
Die Höhe des monatlichen Bezugs des Bürgermeisters beträgt in Abhängigkeit von der Größe der Gemeinde einen festgelegten Prozentsatz des Bezugs eines Mitgliedes des Nationalrates (2019 € 8.930,90 brutto). In Steinakirchen sind das 35% und somit € 3125,82 brutto.
Die Höhe der Bezüge der Vizebürgermeisterin und der (geschäftsführenden) Gemeinderätinnen wird durch eine Verordnung des Gemeinderats festgelegt. Der Gemeinderat kann die Bezüge in bestimmten Schwankungsbreiten in Abhängigkeit vom Bezug des Bürgermeisters festlegen, welche durch das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz vorgeben sind:
- für die Vizebürgermeisterin bis 50 % des Bezugs des Bürgermeisters
- die Mitglieder des Gemeindevorstandes bis 30 % des Bezugs des Bürgermeisters
- die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 % des Bezugs des Bürgermeisters (sofern die Vorsitzenden nicht gleichzeitig auch Mitglied des Gemeindevorstands sind)
- die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 % des Bezugs des Bürgermeisters
Der Gemeinderat von Steinakirchen hat zuletzt 2015 mit den Stimmen der ÖVP folgende Bezüge festgelegt:
- Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt 50 % des Bezuges des Bürgermeisters.
- Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes mit Ausnahme des Vizebürgermeisters gebührt eine monatliche Entschädigung von 11 % des Bezuges des Bürgermeisters.
- Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt eine monatliche Entschädigung in der Höhe von 3 % des Bezuges des Bürgermeisters.
- Den Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse gebührt eine monatliche Entschädigung von 5,5 % des Bezuges des Bürgermeisters.
Das Kräfteverhältnis im Gemeinderat
Die zentrale Aufgabe zwischen Gemeinderatswahlen und der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist die Besetzung der zahlreichen Positionen und Funktionen im Gemeinderat (geschäftsführende Gemeinderäte, AusschussmitgliederInnen, Jugendgemeinderat usw.) und in den zahlreichen gemeindeübergreifenden Verbänden (Schulgemeinden, Umweltverband, Musikschulverband usw.).
Wie aber erfolgt die Aufteilung der Positionen auf die einzelnen Fraktionen? Das politische System in den Gemeinde ist ein Proporzsystem. Alle Fraktionen ab einer Mindestgröße sollen dem Geist der Gemeindeordnung nach in allen Gremien vertreten sein und in diesen auch gemäß dem sogenannten Kräfteverhältnis wichtige Funktionen wie den Vorsitz in einem Ausschuss und weitere Aufgaben im Gemeinderat übernehmen.
Grundlage zur Ermittlung dieses Kräfteverhältnisses ist das Verhältnis der Parteisummen, welches nach dem D´Hondt-Verfahren ermittelt wird. Hierbei werden die absoluten Stimmen pro Partei fortlaufend durch ansteigende Teiler geteilt und anhand der Ergebnisse eine Reihung der Mandate im Gemeinderat vorgenommen.
Bei der Gemeinderatswahl 2020 in Steinakirchen ergab diese Methode folgende Reihung:
1. Mandat: ÖVP (930 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für die ÖVP)
2. Mandat: ÖVP (465 = 930/2)
3. Mandat: LUST (395 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für LUST)
4. Mandat: ÖVP (310 = 930/3)
5. Mandat: ÖVP (232,5 = 930/4)
6. Mandat: LUST (222,5 = 465/2)
7. Mandat: ÖVP (186 = 930/5)
…
13. Mandat: FPÖ (103 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für FPÖ)
Diese Reihung wird als Grundlage für die Bestellung der Mitglieder des Gemeindevorstands, der Mitglieder der Ausschüsse und auch der Obleute der Ausschüsse herangezogen. Besteht der Gemeindevorstand aus 7 Mitgliedern, so besetzt die ÖVP 5 Mitglieder und die LUST 2 Mitglieder. Bei 7 Ausschüssen stellt in 5 Ausschüssen die ÖVP den Obmann oder die Obfrau und bei 2 Ausschüssen die LUST.
Nicht zur Anwendung kommt das D´Hondt-Verfahren beispielsweise bei der Wahl des Bürgermeisters und der Bestellung der Vizebürgermeisterin oder des Vizebürgermeisters, welche im Gemeinderat mehrheitlich gewählt werden und daher aus nachvollziehbaren Gründen aus der Partei des Bürgermeisters kommen. Auch weitere Funktionen (GemeinderätInnen mit besonderen Aufgaben) werden nicht nach diesem Verfahren aufgeteilt, sondern durch Vereinbarung zwischen den Parteien bestellt.
Politik erklärt
In diesem Blog wollen wir nach und nach in Beiträgen erläutern, wie Gemeindepolitik im Allgemeinen gemäß der Gemeindeordnung und im Speziellen entlang der Gepflogenheiten in unserer Gemeinde funktioniert und abläuft. Wir werden dabei immer wieder darauf hinweisen, warum Gemeindepolitik sich in wesentlichen Punkten von Politik auf anderen Ebenen (Land, Bund) und in anderen Kontexten (Interessensvertretungen usw.) unterscheidet und wie die politischen Akteure darauf reagieren können und sollen.