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Gemeindefinanzen - Der Haushaltsvoranschlag

Der Haushaltsvoranschlag, kurz Voranschlag (VA), stellt das Budget für das Folgejahr dar. Der Voranschlag muss spätestens 6 Wochen vor Jahresende vom Bürgermeister den Fraktionen im Gemeinderat übermittelt werden und öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden. Spätestens 2 Wochen vor Jahresende muss dieser im Gemeinderat diskutiert und beschlossen werden.

Der genaue Inhalt, die verschiedenen Übersichten und die buchhaltärischen Formvorschriften sind in mehreren Gesetzen geregelt:

  • der NÖ Gemeindeordnung
  • der NÖ Gemeindehaushaltsverordnung
  • der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (kurz VRV 2015)

Die VRV 2015 wurde mit dem Haushaltsvoranschlag für 2020 wirksam. Der Voranschlag gliedert sich nunmehr in einen Ergebnisvoranschlag (vergleichbar mit einer Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Finanzierungsvoranschlag (vergleichbar mit einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung).

Der Ergebnisvoranschlag beinhaltet Aufwendungen und Erträge. In den Erträgen sind alle Arten von Einnahmen der Gemeinde enthalten (Steuern, Gebühren, Abgaben, Bedarfszuweisungen, Förderungen usw.). In den Aufwendungen sind alle Ausgaben des laufenden Betriebs und auch Abschreibungen enthalten. Nicht enthalten sind Investitionen (Projekte wie Straßenbau, Errichtung von Gebäuden) sowie die Rückzahlung von Finanzschulden.

Das Nettoergebnis sollte immer ausgeglichen oder positiv sein. Ein negatives Nettoergebnis (Verlust) ist vor allem ein Anzeichen dafür, dass keine ausreichenden Mittel für Reinvestitionen zur Verfügung stehen, somit die Substanz der Gemeinde an Wert verliert bzw. verfällt (Straßen, Gebäude usw.).

Der Finanzierungsvoranschlag beinhaltet Ein- und Auszahlungen und entspricht. Die Finanzierungsrechnung bildet im Wesentlichen die realen Geldflüsse der Bankkonten ab. Aus dem Finanzierungsvoranschlag lässt sich unter anderem der Finanzierungsbedarf für die investiven Vorhaben ableiten (also die Höhe der Darlehen, die für die Projekte nach Abzug der verfügbaren Eigenmittel noch erforderlich sind).

Als zusätzliche Kennzahl wird in Niederösterreich das Haushaltspotential berechnet. Von dieser Zahl wird vor allem abgeleitet, ob eine Gemeinde zusätzliche Darlehen aufnehmen darf (nur bei positivem Haushaltspotential zumindest in der Höhe der geplanten Tilgungen). Das Haushaltspotential leitet sich aus dem Nettoergebnis ab und wird in weiterer Folge noch um einige Erträge und Aufwendungen bereinigt, um aussagekräftiger zu sein.